Allgemeine Geschäftsbedingungen der Josef Hendrichs GmbH & Co. KG für Einkäufe
I. Geltung
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen – Bestellungen der Firma Josef Hendrichs Metallhandels GmbH & Co. KG – nachfolgend auch als „wir“ oder „uns“ bezeichnet - von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Wir sind zu einseitigen Änderungen dieser AGB aus wichtigem Grund, wie z.B. aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Gesetze oder sonstigen gleichwertigen Gründen berechtigt. Über eine Änderung werden wir den Verkäufer unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen in Textform (inkl. E-Mail, Fax) informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer nicht binnen sechs Wochen nach Versand der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Textform (inkl. E-Mail, Fax) widerspricht. Der Widerspruch gegen die Einbeziehung der geänderten AGB stellt keine Kündigung des Verkäufers bezüglich des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses dar. Wir haben das Recht, das Vertragsverhältnis bei Widerspruch des Verkäufers zu beenden.
Durch diese Version der AGB werden alle früheren Versionen ersetzt, die von uns an den Verkäufer bekannt gemacht wurden.
II. Preise
Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.
Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei … Bestimmungsort“ und sonstigen „frei -/ franko“ - Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
III. Zahlung
Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
IV. Lieferfristen / Lieferverzug
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.
Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.
V. Eigentumsvorbehalt
Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gilt dessen einfacher Eigentumsvorbehalt, so dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend der erweiterte Eigentumsvorbehalt (Verarbeitungsvorbehalt) und der verlängerte Eigentumsvorbehalt (auf Kundenforderungen erstreckter Eigentumsvorbehalt) sowie der Kontokorrentvorbehalt nicht gelten.
Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Ausführungen der Lieferungen und Gefahrübergang
Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“- Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
VII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft
Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt das in den nachfolgenden Absätzen Beschriebene:
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
VIII. Haftung für Mängel und Verjährung
Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir - oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer - den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
Wir können vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet spätestens in zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte oder garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für die Lieferungen ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser vertraglich vereinbarter jeweiliger Lagerstandort.
Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Krefeld. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
Josef Hendrichs Metallhandels GmbH & Co. KG
Stand: 08/2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Josef Hendrichs Metallhandels GmbH & Co. KG für Lieferungen und Leistungen
I. Geltung / Angebote
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen – Verträge und Angebote der Firma Josef Hendrichs Metallhandels GmbH & Co. KG – nachfolgend auch als „wir“ oder „uns“ bezeichnet - mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen, sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks.
Dieses Dokument bildet zusammen mit allen anderen Dokumenten, die zwischen uns und dem Käufer vereinbart wurden, die ungeteilte und einzige Vereinbarung zwischen den Parteien, in Bezug auf die Lieferung von Waren und /oder Dienstleistungen durch uns an den Käufer.
Der Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen (insbesondere Einkaufsbedingungen) des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, ob diese zum Umfang von Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Spezifikationen oder ähnlichen Dokumenten gehören. Der Käufer verzichtet auf alle anderen Rechte, die es ihm ermöglichen würden, sich auf diese Geschäftsbedingungen zu berufen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht von uns anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Werbeschriften oder vergleichbaren Unterlagen dienen lediglich der allgemeinen Warenbeschreibung. Sie sind nur als verbindlich anzusehen, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Maß- und Gewichtsangaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen. Die Gewichte werden von unseren Wiegemeistern oder den Wiegemeistern des Lieferwerks festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt auf Verlangen des Käufers unanfechtbar durch Vorlage des Wiegezettels. Für die Berechnung gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln die Lieferung erfolgt. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Für eine in der Rechnung angegebene Stück- oder Bundzahl oder dergleichen wird eine Gewähr nicht übernommen.
Zugesichert sind nur diejenigen Eigenschaften, welche auf Bestellformular und Auftragsbestätigung ausdrücklich als „zugesicherte Eigenschaften“ bezeichnet sind. Bei allen Verkäufen kann das Material von Werken nach unserer Wahl geliefert werden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir weder Originalwerkszeugnisse noch Kopien davon zur Verfügung stellen. Wir stellen ausschließlich Zertifikate auf eigenen Formularen aus und garantieren darin, dass die Werte mit denen des vorliegenden Originalzeugnisses übereinstimmen.
Wir sind zu einseitigen Änderungen dieser AGB aus wichtigem Grund, wie z.B. aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Gesetze oder sonstigen gleichwertigen Gründen berechtigt. Über eine Änderung werden wir den Käufer unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen in Textform (inkl. E-Mail, Fax) informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Käufer nicht binnen sechs Wochen nach Versand der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Textform (inkl. E-Mail, Fax) widerspricht. Der Widerspruch gegen die Einbeziehung der geänderten AGB stellt keine Kündigung des Käufers bezüglich des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses dar. Wir haben das Recht, das Vertragsverhältnis bei Widerspruch des Käufers zu beenden.
Durch diese Version der AGB werden alle früheren Versionen ersetzt, die von uns an den Käufer bekannt gemacht wurden.
II. Preise
Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden, basieren alle Preise und Konditionen auf unserer zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preis- und Konditionenliste exklusive der Mehrwertsteuer in jeweils vorgeschriebener gesetzlicher Höhe und sonstiger gesetzlicher Steuern und Abgaben.
Der Preis umfasst nicht Versand- und Verpackungskosten und sonstige Nebenkosten. Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Basis oder bei Lieferung vom Lager ab Lager.
Unsere Preise setzen normale ungehinderte Transportverhältnisse voraus. Mehrkosten trägt der Käufer, gleich, ob sie auf die Beschaffenheit des Gutes, Erschwerung und /oder Behinderung der Transportverhältnisse beruhen; dasselbe gilt für Fehlfrachten. Diese Mehrkosten hat der Käufer nicht zu tragen, soweit wir ihre Entstehung zu vertreten haben.
Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
III. Güten, Maße und Gewichte, Zusicherung von Eigenschaften
Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir Ware handelsüblicher Qualität.
Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung/Messung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Wir können Gewichte auch ohne Wägung nach Länge bzw. Fläche des Erzeugnisses theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach anerkannten statistischen Methoden ermitteln können. Wir sind ferner berechtigt, das theoretische Gewicht um einen handelsüblichen Aufschlag (Handelsgewicht) zum Ausgleich von Produktionstoleranzen zu erhöhen. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Es erfolgt ein Aufrunden des ermittelten Gewichts auf volle Kilogramm.
Die Lieferung von branchenüblichen Mehr- und Mindermengen des vereinbarten Lieferumfanges gelten als handelsüblich vereinbart.
Wir garantieren nicht, dass die gelieferten Waren für den vom Käufer beabsichtigten Zweck oder Prozess geeignet sind.
IV. Abnahme
Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Lager beziehungsweise in dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder nach der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen. Die Ware gilt in diesem Fall als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
V. Ausführung der Lieferungen, Gefahrübergang
Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
Die Ware wird unverpackt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
Wird eine von uns geschuldete Absendung von Versanddokumenten und anderen Belegen nach Versand verzögert, so haften wir für die Folgen nur bei grober Fahrlässigkeit.
Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
Bei Vertragsabschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns vom Käufer Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
VI. Lieferfristen und -termine, Verzögerungen
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Angaben zu Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich, wenn sie nur als „circa“ oder nicht schriftlich als „fix“ bzw. „verbindlich“ vereinbart werden.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und dem Erhalt aller Unterlagen, die für die Auftragserfüllung erforderlich sind, und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten und unseren Erfüllungsgehilfen eintreten -, sind selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von uns nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns darüber hinaus, die Lieferung beziehungsweise die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
Für den Fall der länger als 3 Monate andauernden Liefer- und Leistungsverzögerung wird dem Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens 3 Wochen zu betragen hat, ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt, sofern der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so können hieraus von Seiten des Käufers keinerlei Schadensersatzansprüche hergeleitet werden. Wir werden den Käufer über etwaige verzögernde Umstände unverzüglich informieren.
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, oder wenn wir uns in Verzug befinden, vermag der Käufer eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% beanspruchen. Ansonsten richten sich Schadensersatzansprüche nach Abschnitt X dieser Bedingungen.
Auf einer Verwendung als Bauprodukt nach BauPVO ist kundenseitig hinzuweisen.
VII. Zahlung und Verrechnung, Zahlungsverzug
Zahlungen sind sofort fällig, sofern nicht auf der Rechnung ein eigenes Fälligkeitsdatum ausgewiesen ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei uns an.
Wir sind unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, bei Zahlungsrückstand die weitere Lieferung auszusetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe sowie Mahngebühren zu berechnen. Wenn der Käufer auch nach der Zustellung geeigneter Zahlungserinnerungen weiterhin nicht für Waren oder Leistungen zahlt, sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. An diesem Punkt werden sofort alle ausstehenden Beträge sowie die aufgelaufenen Zinsen und alle Kosten fällig, die uns im Zusammenhang mit der Vertragskündigung und der Rückführung aller Lieferungen entstanden sind.
Wir sind insbesondere bei einmaligem Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung vorzunehmen.
Der Käufer kann mit Forderungen gegen uns nur dann aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig sind.
Wir sind berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch zukünftige Forderungen aufzurechnen, die uns oder einer Gesellschaft, an der wir unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 % beteiligt sind, gegen den Käufer zustehen bzw. die der Käufer gegen eine der bezeichneten Gesellschaften hat. Über den Stand dieser Beteiligungen erhält der Käufer erforderlichenfalls auf Anfrage Auskunft. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; wir werden dann den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir befugt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Der Käufer hat Rechnungen und Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Einwendungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung bzw. des Kontoauszugs bei uns zu erheben, andernfalls gelten die ausgewiesenen Preise als vom Käufer anerkannt.
Die Rechnung bzw. der Kontoauszug hat die Wirkung einer Saldenbestätigung.
Wir weisen den Käufer in der Rechnung bzw. in dem Kontoauszug auf die Wirkung des Fristablaufs hin.
Der Käufer kommt spätestens 3 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. In diesem Fall können wir ebenso Vorauszahlungen oder die Sicherstellung einer Sicherheitsleistung verlangen.
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehen (Saldovorbehalt), unser Eigentum. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
Wenn die gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder vermengt wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der von uns gelieferten Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache entspricht. Entsprechendes gilt bei Verarbeitung der gelieferten Ware während der Produktion der neuen Sache. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden beiden Absätze auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Absatz 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Käufer nicht gestattet.
Pfändungen, Beschlagnahmen und jede andere Beeinträchtigung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
Wir behalten den Anspruch auf alle geistigen Eigentumsrechte an unseren Zeichnungen, Spezifikationen, Daten und allen anderen Informationen und Dokumenten, die unbeschadet des Mediums für den Käufer von uns angefertigt wurden.
Übersteigt der Rechnungswert der durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
IX. Haftung für Sachmängel, Mängelrüge, Nacherfüllung, Verjährung
Der Käufer hat Gelegenheit, das Material vor Verlassen unseres Lagers zu besichtigen. Sachmängel der Ware sind uns unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.
Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt.
Mit Ablauf von 3 Monaten nach Gefahrübergang der Ware sind Mängelrügen ausgeschlossen.
Mängelrügen berechtigen erst dann zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge, wenn das Vorhandensein der Mängel von uns schriftlich bestätigt wird. Stellt uns der Käufer auf Verlangen Proben des beanstandeten Materials nicht sofort zur Verfügung, entfallen sämtliche Gewährleistungsrechte. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, die gesetzlichen Vorschriften im Übrigen bleiben unverändert.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Käufers infolge von Mängeln der Lieferung und Leistung ist nur gemäß den Beschränkungen der nachfolgenden Ziffer X. möglich. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
Bei Streckengeschäften und sonstigen Lieferungen, bei denen wir – dem Käufer bekannt – zu keinem Zeitpunkt den unmittelbaren Besitz an den Waren erlangen, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Regressansprüche gegen unseren Vorlieferanten.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Ware.
Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt X dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
Sofern nicht der Käufer Verbraucher ist, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können („Verbraucher“). Bei Käufern, die Verbraucher sind, verjähren die Mängelansprüche nach 24 Monaten. Weisen Waren in mangelfreiem Zustand eine regelmäßige Ordnungsmäßigkeit von einem die Verjährungsfrist für Mängelrechte unterschreitenden Zeitraum auf, so leisten wir abweichend von Satz 2 und 4 Gewähr nur für den Zeitraum der regelmäßigen Ordnungsmäßigkeit der Waren.
Soweit die vorstehenden Bestimmungen die gesetzlichen Mängelrechte einschränken, finden sie keine Anwendung, falls wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 445a BGB bestehen nur insoweit, als der Käufer seinem Abnehmer nicht vertraglich über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Mängelrechte zugestanden hat.
X. Schadenersatzansprüche
Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. Die für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würden und auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen darf.
In Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder leicht fahrlässiger Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftung für Mangel-, Mangelfolge- und Vermögensschäden sowie für entgangenen Gewinn ist von dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden nicht umfasst. Die Haftungsbeschränkung gemäß Satz 1 und Satz 2 dieses Absatzes gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist.
Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für den Eintritt des Lieferverzugs ist in jedem Fall eine vorherige Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 1% des Netto-Lieferwerts, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Eine weitergehende Haftung für Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen festgelegt ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Fehlens einer Beschaffenheitsgarantie und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von uns ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XI. Höhere Gewalt
Alle Ereignisse höherer Gewalt befreien uns für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Ereignisse höhere Gewalt sind sämtliche Ereignisse, durch welche wir ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen gehindert werden und welche außerhalb unseres Einflussbereichs liegen. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Mobilmachung, Naturkatastrophen, Brand, Explosion, Blitzschlag, Epidemien, Pandemien, Verfügungen von hoher Hand, Streik/Aussperrung, Störungen der Energie- oder Rohstoffversorgung, Embargos, Maschinenschäden, die nicht auf nicht ordnungsgemäßer Wartung beruhen, Ressourcenknappheit, Cyberattacken sowie Betriebs-, Verkehrs- oder Transportstörungen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn die genannten Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
Ist es während der Vertragsdauer ein oder mehrmals zu Vorkommnissen höherer Gewalt gekommen, sind wir berechtigt, die Dauer des Vertrags um einen Zeitraum zu verlängern, der der kumulativen Anzahl der Tage entspricht, an denen während der ursprünglichen Laufzeit höhere Gewalt vorgekommen ist.
Wenn wir aufgrund höherer Gewalt den Käufer nicht mit einer Ware aus der normalen Zulieferquelle beliefern können, sind wir berechtigt, den Käufer über eine andere Quelle zu beliefern. Dabei können alle zusätzlich anfallenden begründeten Kosten dem Käufer in Rechnung gestellt werden, es sei denn, der Käufer benachrichtigt uns in Textform (inkl. E-Mail, Fax), dass die Ware während der Dauer der höheren Gewalt nicht benötigt wird.
XII. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen ist Erfüllungsort unser jeweilig im Vertrag bezeichneter Lagerstandort. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz in Krefeld oder der Sitz des Käufers.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
Josef Hendrichs Metallhandels GmbH & Co. KG
Stand: 08/2022